AGB

All­ge­mei­ne Geschäftsbedingungen

(gemäß den Richt­li­ni­en des Illus­tra­to­ren Orga­ni­sa­ti­on e.V.)

1. Gel­tungs­be­reich

Die­se Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten für alle Ver­trä­ge zwi­schen dem Illus­tra­tor und dem Auf­trag­ge­ber aus­schließ­lich. Abwei­chen­de Indi­vi­du­al­ver­ein­ba­run­gen, Ver­trags- und Geschäfts­be­din­gun­gen bedür­fen der Schrift­form. Die Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten für den gesam­ten Geschäfts­ver­kehr, auch für alle zukünf­ti­gen Fol­ge­ge­schäf­te ein­schließ­lich sol­cher, die münd­lich, ins­be­son­de­re tele­fo­nisch, abge­schlos­sen wer­den, selbst dann, wenn in den Fol­ge­ge­schäf­ten nicht mehr aus­drück­lich auf sie Bezug genom­men wird. 

2. Urhe­ber­schutz und Nutzungsrecht

Die vom Illus­tra­tor zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen unter­fal­len dem Urhe­ber­rechts­schutz. Es gel­ten die Vor­schrif­ten des Werk­ver­trags­rechts und des Urhe­ber­rechts­ge­set­zes. Die Zah­lung ledig­lich eines Werk­ho­no­rars berech­tigt noch nicht zur Nut­zung. Hier­zu bedarf es viel­mehr einer geson­der­ten Ver­ein­ba­rung über die Ein­räu­mung von Nut­zungs­rech­ten und deren ange­mes­se­ner Vergütung. 

3. Auf­trä­ge

Vom Illus­tra­tor über­mit­tel­te Bestä­ti­gun­gen oder Bespre­chungs­pro­to­kol­le sind ver­bind­lich, wenn der Auf­trag­ge­ber nicht unver­züg­lich wider­spricht. Der Illus­tra­tor ist berech­tigt, zur Ver­trags­er­fül­lung geeig­ne­te Drit­te her­an­zu­zie­hen. In die­sem Fall wird er deren etwa­ige Nut­zungs- und sons­ti­gen Rech­te in dem dem Auf­trag­ge­ber geschul­de­ten Umfang erwer­ben und dem Auf­trag­ge­ber einräumen. 

4. Ver­gü­tung

Alle Tätig­kei­ten, die für den Auf­trag­ge­ber erbracht wer­den, ein­schließ­lich Prä­sen­ta­tio­nen, Ent­wür­fe und Werk­zeich­nun­gen, sind ver­gü­tungs­pflich­tig, soweit nicht schrift­lich etwas ande­res ver­ein­bart wird. Die Ver­gü­tung setzt sich zusam­men aus: a) der Ent­wurfs­ver­gü­tung b) der Werk­zeich­nungs­ver­gü­tung c) der Ver­gü­tung für die Ein­räu­mung der Nut­zungs­rech­te an der Werk­zeich­nung. Man­gels ander­wei­ti­ger Ver­ein­ba­run­gen wird eine vom Auf­trag­ge­ber ver­spro­che­ne und/oder gezahl­te Ver­gü­tung wie folgt auf die ein­zel­nen Ver­gü­tungs­be­stand­tei­le ange­rech­net: 30 % auf die Ent­wurfs­ver­gü­tung 30 % auf die Werk­zeich­nungs­ver­gü­tung 40 % auf die Nut­zungs­rech­te, sofern sol­che ein­ge­räumt wer­den. Der Ver­gü­tungs­an­spruch für etwa­ig ein­ge­räum­te Nut­zungs­rech­te ent­steht unab­hän­gig davon, ob und gege­be­nen­falls in wel­chem Umfang der Auf­trag­ge­ber von den Nut­zungs­rech­ten Gebrauch macht. Wer­den kei­ne Nut­zungs­rech­te ein­ge­räumt, so ent­fällt die Ver­gü­tung für die Nut­zung, nicht jedoch die Ver­gü­tung für die bis dahin geleis­te­ten Arbei­ten. Vor­schlä­ge des Auf­trag­ge­bers oder sei­ne sons­ti­ge Mit­ar­beit haben kei­nen Ein­fluss auf die Höhe der Ver­gü­tung. Wer­den kei­ne Nut­zungs­rech­te ver­ein­bart, ändert sich die Ver­tei­lung wie folgt: 50 % auf die Ent­wurfs­ver­gü­tung 50 % auf die Werk­zeich­nungs­ver­gü­tung. Die Ver­gü­tun­gen sind Net­to­be­trä­ge, die zuzüg­lich der jeweils gel­ten­den Umsatz­steu­er zu ent­rich­ten sind. Die Künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rungs­ab­ga­be ist vom Auf­trag­ge­ber zusätz­lich zu ent­rich­ten und nicht in der Ver­gü­tung enthalten. 

5. Zah­lungs­be­din­gun­gen

Die Ver­gü­tung ist bei Ablie­fe­rung fäl­lig. Sie ist ohne Abzug zahl­bar. Erstreckt sich ein Auf­trag in sei­ner Abwick­lung über mehr als vier Wochen oder erfor­dert er vom Illus­tra­tor finan­zi­el­le Vor­leis­tun­gen, die 50 % der zu ent­rich­ten­den Ver­gü­tung über­stei­gen, so sind fol­gen­de Abschlags­zah­lun­gen zu leis­ten: 1/3 der Gesamt­ver­gü­tung bei Auf­trags­er­tei­lung 1/3 nach Fer­tig­stel­lung von 50 % der Arbei­ten 1/3 nach Ablie­fe­rung. Wird der Ver­trag vor­zei­tig been­det, so ver­blei­ben dem Illus­tra­tor zumin­dest die Ansprü­che auf die zum Zeit­punkt der Ver­trags­be­en­di­gung nach dem oben Genann­ten bereits fäl­lig gewor­de­nen Abschlags­zah­lun­gen. Im Übri­gen gilt § 649 BGB. Der Auf­trag­ge­ber gerät mit einer Zah­lung ganz oder teil­wei­se in Ver­zug, wenn er nach Ablauf von 14 Tagen nach Ablie­fe­rung nicht zahlt, ohne dass es einer Mah­nung bedarf. Nutzt der Auf­trag­ge­ber die Leis­tun­gen nicht im ver­ein­bar­ten Umfang, ent­steht ihm dar­aus kein Anspruch auf Min­de­rung oder Rück­erstat­tung der Ver­gü­tung. Auf­rech­nungs­rech­te ste­hen dem Auf­trag­ge­ber nur zu, wenn sei­ne Gegen­an­sprü­che rechts­kräf­tig fest­ge­stellt, unbe­strit­ten oder vom Illus­tra­tor aner­kannt sind. 

6. Nut­zungs­rech­te, Eigen­tum, Eigenwerbung

An den Arbei­ten oder Leis­tun­gen des Illus­tra­tors wer­den, soweit ver­ein­bart, nur Nut­zungs­rech­te ein­ge­räumt. Ein Eigen­tums­recht, ins­be­son­de­re an Ent­wür­fen (Skiz­zen, Lay­outs) und Werk­zeich­nun­gen (Final Art), die er erstellt oder erstel­len lässt, wird nicht ein­ge­räumt. Alle dem Auf­trag­ge­ber im Rah­men des Auf­trags über­ge­be­nen zwei- und/oder drei­di­men­sio­na­len Werk­stü­cke (Ent­wür­fe, Werk­zeich­nun­gen, Model­le, Dum­mies, Mus­ter) blei­ben im Eigen­tum des Illus­tra­tors. Dem Auf­trag­ge­ber wird ein Recht zum Besitz nur solan­ge ein­ge­räumt, als er zum ver­trags­ge­mä­ßen Gebrauch der Leis­tung des Illus­tra­tors auf den Besitz der Werk­stü­cke zwin­gend ange­wie­sen ist. In jedem Fall endet das Recht zum Besitz spä­tes­tens mit der Been­di­gung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses zwi­schen dem Illus­tra­tor und ihm. Die Werk­stü­cke sind nach Ende des Rechts zum Besitz unbe­schä­digt zurück­zu­ge­ben, falls nicht schrift­lich etwas ande­res ver­ein­bart wur­de. Die Rück­sen­dung erfolgt auf Rech­nung und Gefahr des Auf­trag­ge­bers. Bei Beschä­di­gung oder Ver­lust hat der Auf­trag­ge­ber Scha­dens­er­satz in Höhe von 100 % der ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung zu leis­ten, ohne durch eine sol­che Zah­lung Eigen­tums­rech­te zu erwer­ben. Die dem Auf­trag­ge­ber über­las­se­nen Ent­wür­fe die­nen der Abspra­che mit dem Auf­trag­ge­ber. Wei­ter­ge­hen­de Nut­zungs­rech­te dar­an wer­den dem Auf­trag­ge­ber nicht ein­ge­räumt. Eine etwa­ige wei­ter­ge­hen­de ver­trag­li­che Nut­zungs­rechts-Ein­räu­mung bezieht sich, sofern nicht aus­drück­lich ande­res ver­ein­bart wird, aus­schließ­lich auf die abge­nom­me­ne Werk­zeich­nung. Die Leis­tun­gen und Wer­ke des Illus­tra­tors dür­fen nur in dem Umfang ver­wer­tet wer­den, wie dies für den Auf­trag ver­ein­bart ist oder sich aus dem Zweck des Auf­trags ergibt. Man­gels ander­wei­ti­ger schrift­li­cher Ver­ein­ba­run­gen erhält der Auf­trag­ge­ber nur ein­fa­che Nut­zungs- oder sons­ti­ge Rech­te, und zwar nur für die ver­ein­bar­te Dau­er und den ver­ein­bar­ten inhalt­li­chen und räum­li­chen Umfang der Nut­zung; räum­lich geht der Umfang der Nut­zungs­rechts­ein­räu­mung man­gels ander­wei­ti­ger schrift­li­cher Ver­ein­ba­rung zumin­dest nicht über das Gebiet der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land hin­aus. Jede ande­re oder über den ursprüng­lich ver­ein­bar­ten Umfang hin­aus­ge­hen­de Nut­zung ist nur auf­grund einer beson­de­ren schrift­li­chen Nut­zungs­rechts-Ein­räu­mung sowie gegen Zah­lung einer dem Umfang der Mehr­nut­zung im Ver­hält­nis zum Ent­gelt der ursprüng­li­chen Nut­zung ent­spre­chen­den Ver­gü­tung zuläs­sig. Die Über­tra­gung ein­ge­räum­ter Nut­zungs­rech­te an Drit­te bedarf der Ein­wil­li­gung des Illus­tra­tors. Über den Umfang der Nut­zung steht dem Illus­tra­tor ein Aus­kunfts­an­spruch zu. Vor­schlä­ge oder Vor­ga­ben des Auf­trag­ge­bers sowie sons­ti­ge Mit­ar­beit begrün­den kein Mit­ur­he­ber­recht des Auf­trag­ge­bers. Rech­te an den Leis­tun­gen des Illus­tra­tors, ins­be­son­de­re Nut­zungs­rech­te gehen erst mit voll­stän­di­ger Zah­lung der gesam­ten den Auf­trag betref­fen­den Ver­gü­tung des Illus­tra­tors auf den Auf­trag­ge­ber über. Der Illus­tra­tor hat das Recht, sei­ne Arbeit zu signie­ren und auf den Ver­viel­fäl­ti­gungs­stü­cken als Urhe­ber genannt zu wer­den. Bei der digi­ta­len Erfas­sung der Wer­ke muss der Name des Illus­tra­tors mit den Bild­da­ten elek­tro­nisch ver­knüpft wer­den. Der Auf­trag­ge­ber ist nicht berech­tigt, die Leis­tun­gen (weder die Ori­gi­na­le oder digi­ta­le Datei­en noch Repro­duk­tio­nen) in Tei­len oder als Gan­zes zu bear­bei­ten oder sonst zu ver­än­dern und/oder bear­bei­ten oder ver­än­dern zu las­sen, es sei denn, dies ist aus­drück­lich Gegen­stand der ver­ein­bar­ten Rech­te­ein­räu­mung. Die­se zusätz­li­che Rech­te­ein­räu­mung ist in jedem Fall geson­dert zu ver­gü­ten. Zur Auf­be­wah­rung ist der Illus­tra­tor danach nicht ver­pflich­tet. Der Illus­tra­tor ist ins­be­son­de­re nicht ver­pflich­tet, Arbeits­da­tei­en, die im Com­pu­ter erstellt wur­den, ein­schließ­lich des Quell-Codes, auf­zu­be­wah­ren und/oder an den Auf­trag­ge­ber her­aus­zu­ge­ben. Wünscht der Auf­trag­ge­ber die Auf­be­wah­rung und/oder Her­aus­ga­be von Datei­en, so ist dies geson­dert zu ver­ein­ba­ren und zu ver­gü­ten. Bei einer Ver­let­zung der Nutzungs‑, Bear­bei­tungs- oder Namens­nen­nungs­rech­te ist der Illus­tra­tor berech­tigt, eine Ver­trags­stra­fe in Höhe der drei­fa­chen ver­ein­bar­ten Grund­ver­gü­tung zu ver­lan­gen. Das Recht, neben der Ver­trags­stra­fe Scha­dens­er­satz­an­sprü­che, Geld­ent­schä­di­gungs­an­sprü­che oder sons­ti­ge Rech­te gel­tend zu machen, bleibt unbe­rührt. Alle von ihm erbrach­ten Leis­tun­gen dür­fen unein­ge­schränkt vom Illus­tra­tor zum Zwe­cke der Eigen­wer­bung genutzt wer­den, es sei denn, dass aus­drück­lich etwas ande­res ver­ein­bart wor­den ist. 

7. Son­der­leis­tun­gen, Neben- und Reisekosten

Man­gels ander­wei­ti­ger Ver­ein­ba­run­gen wer­den dem Auf­trag­ge­ber wäh­rend der Ent­wurfs­pha­se je Ent­wurf ein (1) – nicht Bild­ele­men­te tau­schen­der – Opti­mie­rungs­schritt nach sei­nen Anga­ben ein­ge­räumt, ohne dass die­ses als Son­der­leis­tung berech­net wird. Jede wei­te­re Ände­rung und/oder neue Schaf­fung und Vor­la­ge von Ent­wür­fen, die Ände­rung und/oder neue Schaf­fung von Werk­zeich­nun­gen sowie ande­re Zusatz­leis­tun­gen (z.B. Manu­skript­stu­di­um), Neben­kos­ten (z.B. Kurie­re) oder tech­ni­sche Kos­ten (z.B. für Repro­duk­tio­nen, Daten­trä­ger) wer­den je nach Auf­wand geson­dert berech­net. Der Illus­tra­tor wird den Auf­wand nach einem von ihm nach bil­li­gem Ermes­sen fest­zu­set­zen­den Stun­den- bzw. Tages­satz berech­nen, der sich an den Ver­gü­tungs­emp­feh­lun­gen des I.O. (Illus­tra­to­ren Orga­ni­sa­ti­on e.V.) ori­en­tiert. Etwas ande­res ergibt sich, wenn der­ar­ti­ge Leis­tun­gen aus­drück­lich unter Anga­be der Höhe der Ver­gü­tung in der Auf­trags­be­stä­ti­gung ent­hal­ten sind. Wird der Ver­trag aus Grün­den, die der Illus­tra­tor nicht zu ver­tre­ten hat, nicht durch­ge­führt, sind – neben der nach Zif­fer 4 und 5 zu zah­len­den Teil­ver­gü­tung – die ange­fal­le­nen Neben­kos­ten vom Auf­trag­ge­ber zu erstat­ten. Die Ver­gü­tung für Zusatz­leis­tun­gen ist nach deren Erbrin­gung fäl­lig. Ver­aus­lag­te Neben­kos­ten sind nach Anfall zu erstat­ten. Ver­gü­tun­gen und Neben­kos­ten sind Net­to­be­trä­ge, die zuzüg­lich der jeweils gel­ten­den Umsatz­steu­er zu ent­rich­ten sind.

8. Mit­wir­kung des Auftraggebers

Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, dem Illus­tra­tor recht­zei­tig sämt­li­che zur Erbrin­gung der Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen not­wen­di­gen Infor­ma­tio­nen sowie erfor­der­li­ches Daten­ma­te­ri­al in einem gän­gi­gen For­mat zur Ver­fü­gung zu stel­len. Der Auf­trag­ge­ber stellt sicher, dass der Illus­tra­tor die zur Nut­zung die­ser Unter­la­gen erfor­der­li­chen Rech­te erhält. Der Auf­trag­ge­ber ist wei­ter ver­pflich­tet, den Illus­tra­tor auch unauf­ge­for­dert auf Umstän­de hin­zu­wei­sen, die für die Erbrin­gung sei­ner Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen bedeu­tungs­voll sein kön­nen, und von denen der Auf­trag­ge­ber erken­nen kann, dass sie dem Illus­tra­tor mög­li­cher­wei­se unbe­kannt sind. Eine Auf­be­wah­rung und Rück­ga­be der über­las­se­nen Unter­la­gen an den Auf­trag­ge­ber erfolgt nur, wenn dies aus­drück­lich ver­ein­bart wird und nur auf Rech­nung und Gefahr des Auf­trag­ge­bers. Gerät der Auf­trag­ge­ber durch das Unter­las­sen der Mit­wir­kungs­pflich­ten in Annah­me­ver­zug, kann der Illus­tra­tor eine ange­mes­se­ne Ent­schä­di­gung ver­lan­gen. Soweit der Illus­tra­tor zusam­men mit dem Auf­trag­ge­ber gemein­sam Ent­wick­lungs­stu­fen defi­niert und der Auf­trag­ge­ber zur Errei­chung die­ser Ent­wick­lungs­stu­fen eige­ne Leis­tun­gen erbrin­gen muss, so ist er ver­pflich­tet, alle von ihm zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen recht­zei­tig zu erbringen. 

9. Lie­fe­rung, Lieferzeit

Die Ein­hal­tung ver­ein­bar­ter Lie­fer­ter­mi­ne setzt vor­aus, dass alle tech­ni­schen Fra­gen geklärt, vom Auf­trag­ge­ber zu lie­fern­de Unter­la­gen, Frei­ga­ben, zu erbrin­gen­de Leis­tun­gen sowie sons­ti­ge Ver­pflich­tun­gen des Auf­trag­ge­bers recht­zei­tig vor­lie­gen bzw. erfüllt sind. Geschieht dies nicht und ist auch eine recht­zei­ti­ge Lie­fe­rung der Leis­tung mit einer, vom Auf­trag­ge­ber akzep­tier­ten Zusatz­ver­gü­tung für erhöh­ten Kos­ten­auf­wand nicht mehr mög­lich, so ver­län­gert sich die Frist zur Lie­fe­rung um einen ange­mes­se­nen Zeit­raum. Fix­ge­schäf­te wer­den nicht geschlos­sen. Die Ein­re­de des nicht erfüll­ten Ver­tra­ges bleibt vor­be­hal­ten. Die Lie­fer­ver­pflich­tun­gen des Illus­tra­tors sind erfüllt, sobald die Arbei­ten und Leis­tun­gen zur Ver­sen­dung erbracht sind. Ist die Nicht­ein­hal­tung einer ver­ein­bar­ten Lie­fer­frist auf höhe­re Gewalt, Arbeits­kampf, Feu­er, Maschi­nen­bruch, Stö­run­gen der Tele­kom­mu­ni­ka­ti­on, Stö­run­gen des Com­pu­ters, schwe­re Krank­heit, unvor­her­ge­se­he­ne Hin­der­nis­se oder sons­ti­ge vom Illus­tra­tor nicht zu ver­tre­ten­de Umstän­de zurück­zu­füh­ren, wird die Lie­fer­zeit für die Dau­er die­ser Ereig­nis­se ver­län­gert. Dies gilt ent­spre­chend für den Fall, dass sich der Illus­tra­tor beim Ein­tritt eines die­ser Ereig­nis­se in Lie­fer­ver­zug befin­det. Leis­tungs­ver­zö­ge­run­gen auf­grund höhe­rer Gewalt wer­den dem Auf­trag­ge­ber ange­zeigt. Ver­zö­gert sich die Durch­füh­rung des Auf­trags aus Grün­den, die der Auf­trag­ge­ber zu ver­tre­ten hat, so kann der Illus­tra­tor Scha­dens­er­satz ver­lan­gen, den er durch ange­mes­se­ne Erhö­hung der Ver­gü­tung ent­spre­chend den hier ver­ein­bar­ten Ver­gü­tungs­re­geln nach bil­li­gem Ermes­sen berech­nen darf. Die Gel­tend­ma­chung eines wei­ter gehen­den Ver­zugs­scha­dens bleibt hier­von unberührt. 

10. Gefahr­über­gang

Sofern sich aus der Auf­trags­be­stä­ti­gung nichts ande­res ergibt, erfolgt die Über­ga­be am Sitz des Illus­tra­tors. Soweit der Auf­trag­ge­ber die Lie­fe­rung an einem ande­ren Ort wünscht, geschieht dies auf sei­ne Gefahr und Rech­nung. Die Gefahr geht mit Über­ga­be an den Trans­por­teur oder, falls ein sol­cher nicht ein­ge­schal­tet wird, spä­tes­tens mit Ent­ge­gen­nah­me der Leis­tung durch den Auf­trag­ge­ber oder sei­ne Erfül­lungs­ge­hil­fen an den Auf­trag­ge­ber über, und zwar auch dann, wenn Teil­lie­fe­run­gen erfol­gen oder der Illus­tra­tor zusätz­li­che Leis­tun­gen (z.B. Trans­port­kos­ten oder Anfuhr) über­nom­men hat. 

11. Män­gel­ge­währ­leis­tung, Haftung

Bei der künst­le­ri­schen Umset­zung des ihm erteil­ten Auf­tra­ges genießt der Illus­tra­tor Gestal­tungs­frei­heit. Trifft sein Werk nicht den Geschmack des Auf­trag­ge­bers oder ent­spricht sein Stil nicht den Vor­stel­lun­gen des Auftraggebers,so begrün­det dies allein kei­nen Man­gel sei­ner Leis­tun­gen. Die Gewähr­leis­tungs­rech­te des Auf­trag­ge­bers set­zen vor­aus, dass die­ser die von dem Illus­tra­tor gelie­fer­ten Arbei­ten und Leis­tun­gen unver­züg­lich nach Erhalt, in jedem Fall aber vor einer Wei­ter­ver­ar­bei­tung, über­prüft und Män­gel unver­züg­lich nach Ent­de­ckung gerügt hat. Gering­fü­gi­ge farb­li­che Abwei­chun­gen der Druck­ergeb­nis­se von Bild­schirm­dar­stel­lung oder Com­pu­ter­aus­druck sind tech­nisch bedingt und stel­len inso­weit kei­nen Man­gel dar. Soweit ein vom Illus­tra­tor zu ver­tre­te­ner Man­gel vor­liegt, ist er zunächst zur Nach­er­fül­lung inner­halb ange­mes­se­ner Zeit berech­tigt. Schlägt die Nach­er­fül­lung fehl, so ist der Auf­trag­ge­ber nach erfolg­lo­sem Ablauf einer von ihm zur Nach­er­fül­lung bestimm­ten ange­mes­se­nen Frist nach sei­ner Wahl berech­tigt, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten, oder eine ent­spre­chen­de Her­ab­set­zung der Ver­gü­tung (Min­de­rung) zu ver­lan­gen. Eine Nach­er­fül­lung ist fehl­ge­schla­gen, wenn der Man­gel auch nach dem zwei­ten Nach­er­fül­lungs­ver­such noch nicht besei­tigt ist. Die Gewähr­leis­tungs­frist beträgt 12 Mona­te, gerech­net ab Gefahr­über­gang. Die Frist ist eine Ver­jäh­rungs­frist und gilt auch für Ansprü­che auf Ersatz von Man­gel­fol­ge­schä­den, soweit kei­ne Ansprü­che aus Delikt gel­tend gemacht wer­den; für die­se gilt die gesetz­li­che Ver­jäh­rungs­frist. Auf Scha­dens­er­satz haf­tet der Illus­tra­tor – gleich aus wel­chem Rechts­grund – nur für den Fall des Vor­sat­zes oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit, ein­schließ­lich des Vor­sat­zes oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit sei­ner Ver­tre­ter oder Erfül­lungs­ge­hil­fen. Soweit er den Ver­trag nicht vor­sätz­lich ver­letzt hat, ist die Scha­dens­er­satz­haf­tung auf den vor­aus­seh­ba­ren, typi­scher­wei­se ein­tre­ten­den Scha­den begrenzt. Von die­ser Haf­tungs­be­schrän­kung aus­ge­nom­men sind Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit des Auf­trag­ge­bers sowie Schä­den auf Grund von Ver­let­zun­gen der Kar­di­nal­pflich­ten des Illus­tra­tors. Soweit der Illus­tra­tor Dienst­leis­tun­gen Drit­ter (z.B. Foto­gra­fen, Ser­vice­Pro­vi­der) ledig­lich an den Auf­trag­neh­mer durch­reicht, beschränkt sich sei­ne Haf­tung auf das Aus­wahl­ver­schul­den. Eine Haf­tung für Com­pu­ter­vi­ren wird aus­ge­schlos­sen, sofern der Illus­tra­tor nicht vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig han­delt. Der Auf­trag­ge­ber über­nimmt die Ver­pflich­tung zur Über­prü­fung der recht­li­chen Zuläs­sig­keit der vom Illus­tra­tor erbrach­ten Leis­tun­gen. Ver­let­zen die Leis­tun­gen des Illus­tra­tors die Rech­te Drit­ter oder sind sie sonst rechts­wid­rig, weil sie auf rechts­wid­ri­gen Vor­ga­ben und/oder Vor­la­gen des Auf­trag­ge­bers beru­hen, so haf­tet im Innen­ver­hält­nis allein der Auf­trag­ge­ber. Er hat dem Illus­tra­tor sämt­li­chen dar­aus resul­tie­ren­den Scha­den, ein­schließ­lich der ange­mes­se­nen Kos­ten einer Rechts­ver­tei­di­gung, zu erset­zen und ihn von allen Ansprü­chen Drit­ter frei­zu­hal­ten. Der Illus­tra­tor wird jedoch den Auf­trag­ge­ber auf mit sei­nen Leis­tun­gen ver­bun­de­ne Rechts­ver­let­zun­gen hin­wei­sen, sobald er von die­sen posi­ti­ve Kennt­nis erlangt. Ins­be­son­de­re gilt die­se Haf­tungs­re­ge­lung für Sach­aus­sa­gen oder sons­ti­ge Bei­stel­lun­gen, die dem Illus­tra­tor vom Auf­trag­ge­ber vor­ge­ge­ben oder sonst über­las­sen wer­den; im glei­chen Maße haf­tet der Auf­trag­ge­ber dafür, dass sämt­li­che Nut­zungs- und Ver­wer­tungs­rech­te sowie gege­be­nen­falls sons­ti­ge erfor­der­li­che Rech­te an den von ihm zuge­lie­fer­ten Mate­ria­li­en in erfor­der­li­chem Umfang vor­lie­gen. Soweit die Scha­dens­er­satz­haf­tung des Illus­tra­tors nach dem Vor­an­ge­gan­ge­nen aus­ge­schlos­sen oder ein­ge­schränkt ist, gilt dies auch im Hin­blick auf die Haf­tung sei­ner Ange­stell­ten, Arbeit­neh­mer, frei­en Mit­ar­bei­ter, Ver­tre­ter und Erfüllungsgehilfen. 

12. Beleg­mus­ter

Von allen ver­viel­fäl­tig­ten Arbei­ten über­lässt der Auf­trag­ge­ber dem Illus­tra­tor min­des­tens fünf ein­wand­freie unge­fal­te­te Beleg­mus­ter unent­gelt­lich. Der Illus­tra­tor ist berech­tigt, die­se Mus­ter zum Zwe­cke der Eigen­wer­bung zu verwenden. 

13. Erfül­lungs­ort, Gerichts­stand, anwend­ba­res Recht

Als Erfül­lungs­ort und, soweit gesetz­lich zuläs­sig, als aus­schließ­li­chen Gerichts­stand ver­ein­ba­ren die Par­tei­en den Geschäfts­sitz des Illus­tra­tors. Es gilt aus­schließ­lich das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutschland. 

14. Schluss­be­stim­mun­gen

Ände­run­gen und Ergän­zun­gen des Ver­tra­ges bedür­fen zu ihrer Wirk­sam­keit der Schrift­form. Das Glei­che gilt für Ände­run­gen des Schrift­form­erfor­der­nis­ses. Die Nich­tig­keit oder Unwirk­sam­keit ein­zel­ner Bestim­mun­gen des Ver­tra­ges berührt die Gül­tig­keit der übri­gen Bestim­mun­gen nicht. Das Glei­che gilt für Rege­lungs­lü­cken. Anstel­le der unwirk­sa­men Bestim­mun­gen oder zur Aus­fül­lung von Rege­lungs­lü­cken soll die recht­lich mög­li­che Rege­lung tre­ten, die dem am nächs­ten kommt, was die Ver­trags­par­tei­en gewollt haben oder nach Sinn und Zweck des Ver­tra­ges gewollt hätten.